Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.05.2004 – 8 B 28.04
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:120504B8B28.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Januar 2004 wird verworfen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14 622,33 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 30. März 2004 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 GKG.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 8 B 28.04 entschieden?“