Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 28.03.2007 – 8 B 24.07
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:280307B8B24.07.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. November 2006 wird verworfen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in der Verfügung des Berichterstatters des Senats vom 28. Februar 2007 hingewiesen worden. Gleichwohl hat die Klägerin nicht von der Möglichkeit einer Rücknahme der Beschwerde Gebrauch gemacht.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 8 B 24.07 entschieden?“