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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 – 8 B 22.09

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:240409B8B22.09.0

Tenor

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 18. Dezember 2008 wird verworfen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 641,41 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 27. Februar 2009 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet bzw. die Begründung nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vorgelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Randnummer 2

Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde kann nicht gewährt werden, da weder die Tatsachen zur Begründung des Antrags vorgetragen oder glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO) noch die versäumte Rechtshandlung innerhalb der gebotenen Frist nachgeholt (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO) wurde.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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