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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 05.03.2008 – 8 B 22.08

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:050308B8B22.08.0

Tenor

1. Die öffentliche Zustellung der Beschwerdeschrift vom

2. 21. Dezember 2007 und der Beschwerdebegründung

3. vom 28. Januar 2008 an den Beigeladenen zu 4 durch

4. Aushängen einer Mitteilung an der Gerichtstafel wird

5. angeordnet.

Gründe

Randnummer 1

Die öffentliche Zustellung ist anzuordnen, weil der Aufenthalt des Beigeladenen zu 4 unbekannt ist (§ 56 Abs. 1 und 2 VwGO, § 185 ZPO). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung können auf der Geschäftsstelle des

8. Senats, Zimmer 2.040 eingesehen werden.

Zitierte Vorschriften

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