Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 20.03.2007 – 8 B 22.07
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:200307B8B22.07.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. November 2006 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz wird verworfen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 294,06 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 7. Februar 2007 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in dem Schreiben der Mitberichterstatterin vom 20. Februar 2007 hingewiesen worden.
Zitierte Vorschriften
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