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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 10.02.2003 – 8 B 185.02

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:100203B8B185.02.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 10. September 2002 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9 025 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 28. November 2002 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 GKG.

Zitierte Vorschriften

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