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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 04.10.2002 – 8 B 145.02

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:041002B8B145.02.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 121 440 € festgesetzt.

Gründe

Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 12. Juni 2002 mit Schriftsatz vom 23. September 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162

Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13,

14 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

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