Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.03.2004 – 8 B 14.04
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:160304B8B14.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. November 2003 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 351,95 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 6. Februar 2004 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens besteht kein Raum.
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