Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.10.2003 – 8 B 127.03
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:071003B8B127.03.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juli 2003 wird verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 301 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.
Zitierte Vorschriften
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