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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 14.03.2006 – 8 B 117.05

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:140306B8B117.05.0

Tenor

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 85 215 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Gemäß §§ 47, 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert für das Beschwerdeverfahren nach der sich aus dem Antrag des Klägers und Beschwerdeführers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache festzusetzen. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren die Feststellung begehrt, dass er "zusammen mit der Beigeladenen zu 2), hilfsweise zusammen mit der Beigeladenen zu 3)" Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG hinsichtlich des streitigen Grundstücks in Erfurt ist. Da die Berechtigtenfeststellung Grundlage für einen Anspruch auf Auskehr des Verkaufserlöses in Höhe von 500 000 DM sein soll, ist die Bedeutung der Sache für den Kläger wenigstens mit einem Drittel dieses Betrages, also mit 85 215 € anzunehmen.

Randnummer 2

Auf die Frage, ob der Anspruch auf Erlösauskehr realisiert werden kann, kommt es für die Festsetzung des Streitwertes ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren des Klägers gegeben war.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 2 VermG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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