Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30.12.2004 – 8 B 107.04
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:301204B8B107.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. November 2004 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt keinen der in § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO genannten Zulassungsgründe dar, sondern rügt nach Art einer Berufungsbegründung die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht.
Soweit beiläufig der Begriff "grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtssache" benutzt wird, wird lediglich ausgeführt, dass es weitere vergleichbare Fälle geben soll.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47, 52 GKG.
Zitierte Vorschriften
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