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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 – 8 B 105.08

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:240409B8B105.08.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. September 2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausschließlich der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 99 931 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und wegen eines geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor. Der beschließende Senat hat dies in dem Beschluss vom 11. März 2009 - BVerwG 8 PKH 5.08 -, mit dem der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, im Einzelnen dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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