Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.12.2004 – 7 VR 2.04
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:071204B7VR2.04.0
Tenor
1. Die Vollstreckung der dem Kläger zu 2 unter dem
2. 21. September 2004 für das Verfahren BVerwG 7 B 69.04 in Rechnung gestellten Gerichtskosten wird einstweilen eingestellt.
Gründe
Der Kläger zu 2 hat am 15. November 2004 Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des Senats vom 25. August 2004 - BVerwG 7 B 69.04 - erhoben. Er macht geltend, von jenem Verfahren erstmals Kenntnis erhalten zu haben, als wegen der Kosten der ersten Instanz gegen ihn vollstreckt worden sei. Seinen Bruder, der das Verfahren auch in seinem Namen geführt hat, habe er niemals beauftragt oder bevollmächtigt.
Da dem Nichtigkeitsantrag die Erfolgsaussicht ohne vorherige Sachverhaltsklärung nicht abgesprochen werden kann, musste dem Begehren des Klägers zu 2 auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung der Gerichtskosten aus dem angegriffenen Beschluss entsprechend § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 707 ZPO stattgegeben werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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