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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 11.09.2008 – 7 PKH 9.08

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:110908B7PKH9.08.0

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 2008 und gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Februar 2005 wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde ist unstatthaft und deshalb unzulässig. Beschlüsse, mit denen das Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof Anträge auf Zulassung der Berufung abgelehnt; sind unanfechtbar. Gegen sie ist deshalb eine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nicht möglich (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist zugleich das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Februar 2005 rechtskräftig geworden. Deshalb sind weitere Rechtsmittel gegen dieses Urteil ausgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

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