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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 19.11.2002 – 7 PKH 9.02

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:191102B7PKH9.02.0

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Oktober 2002 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Beschwerde ist unzulässig. Durch den angegriffenen Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zurückgewiesen, die der Kläger gegen einen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts erhoben hat. Eine solche Entscheidung unterliegt nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

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