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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 26.09.2003 – 7 PKH 8.03

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:260903B7PKH8.03.0

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Mai 2003 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens - von allem anderen abgesehen - schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil zwischenzeitlich festgestellt worden ist, dass der Kläger nicht vermögensrechtlich berechtigt hinsichtlich des umstrittenen Gebäudes ist. Seine Klage gegen die Bescheide, mit dem ihm und seiner Ehefrau die zunächst zuerkannte Berechtigtenstellung aberkannt worden ist, ist in einem Parallelverfahren abgewiesen worden; seinen Antrag, ihm insoweit Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen, hat der Senat mangels Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs mit Beschluss vom 19. August 2003 - BVerwG 7 PKH 7.03 - abgelehnt. Damit ist zugleich ausgeschlossen, dass das Wiederaufnahmebegehren des Klägers zu der begehrten Restitution führen kann.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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