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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 25.11.2002 – 7 PKH 8.02

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:251102B7PKH8.02.0

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 15. August 2002 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die angekündigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Es sind weder Verfahrensfehler erkennbar, welche die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnten, noch ist nachvollziehbar, worin die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen soll.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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