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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 01.07.2008 – 7 PKH 7.08

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:010708B7PKH7.08.0

Tenor

1. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 3. Juni 2008 wird verworfen.

2. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO das Vorliegen der in § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen nicht fristgerecht dargelegt.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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