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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 13.09.2005 – 7 PKH 4.05

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:130905B7PKH4.05.0

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Januar 2005 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Klägerin kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass einer der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten, die Zulassung der Revision rechtfertigenden Gründe vorliegt. Insbesondere ist die Revision nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dass die Abweisung der Klage als unzulässig auf einem Verfahrensfehler beruhen könnte, lässt sich weder dem Vorbringen der Klägerin noch dem angegriffenen Urteil entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat seiner prozessualen Hinweispflicht durch den Beschluss vom 9. Dezember 2004 genügt. Die Gründe, aus denen es die Überzeugung von der Prozessunfähigkeit der Klägerin gewonnen hat, hat es in den Entscheidungsgründen seines Urteils im Einzelnen dargelegt. Der Akteninhalt gibt zu Zweifeln an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung keinen Anlass.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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