Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 06.07.2005 – 7 PKH 3.05
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:060705B7PKH3.05.0
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Zwar läge ein Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr.3 VwGO) vor, wenn dies zu Unrecht geschehen sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat aber im Einzelnen dargelegt, warum es zu der Überzeugung, dass die Klägerin prozessunfähig ist, gelangt ist. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe enthält keine Angaben, die dies in Zweifel ziehen. Auch aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Revision könnte deshalb nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder aus einem anderen in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Grund zugelassen werden.
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