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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 17.05.2006 – 7 PKH 1.06

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:170506B7PKH1.06.0

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde ist unzulässig. Durch den angegriffenen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde zurückgewiesen, die der Kläger gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts erhoben hat, durch den die Bestellung eines Bevollmächtigten angeordnet wurde (§ 67 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Eine solche Entscheidung unterliegt nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

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