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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 19.04.2007 – 7 C 13.06

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:190407B7C13.06.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren der Klägerin zu 4 wird eingestellt.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

Randnummer 1

Die Klägerin zu 4 hat ihre Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. September 2006 mit Schriftsatz vom 5. April 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren der Klägerin zu 4 ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Zitierte Vorschriften

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