Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 19.04.2007 – 7 C 13.06
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:190407B7C13.06.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren der Klägerin zu 4 wird eingestellt.
2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
Randnummer 1
Die Klägerin zu 4 hat ihre Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. September 2006 mit Schriftsatz vom 5. April 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren der Klägerin zu 4 ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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