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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 06.09.2002 – 7 B 87.02

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:060902B7B87.02.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2001 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladenen zu 2 bis 4 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19 429,09 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 13. Mai 2002 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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