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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 – 7 B 86.05

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:091105B7B86.05.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 7. Juni 2005 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird in der Beschwerdebegründung nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dies ist in dem Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2005, mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, im Einzelnen begründet worden. Auf diesen Beschluss wird Bezug genommen. Den ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 3. November 2005 ist nicht weiter nachzugehen, weil sie nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgebracht wurden. Im Übrigen wiederholt der Kläger nur seine Ausführungen aus der Beschwerdeschrift, ohne auf die im Beschluss des Senats dargelegten Gründe einzugehen, aus denen diese Ausführungen nicht entscheidungserheblich sind.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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