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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 24.09.2003 – 7 B 83.03

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:240903B7B83.03.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. August 2003 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Verwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht angefochten werden können, vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG. Ein Ausnahmefall nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG ist nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 37 VermG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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