Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 24.09.2003 – 7 B 83.03
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:240903B7B83.03.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. August 2003 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Verwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht angefochten werden können, vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG. Ein Ausnahmefall nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG ist nicht gegeben.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 37 VermG
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