Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 26.09.2003 – 7 B 72.03
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:260903B7B72.03.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Mai 2003 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2003 für beide Rechtszüge auf jeweils 122 710 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie im Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 21. August 2003 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Das mit dem Rechtsstreit verfolgte Interesse richtet sich nach dem Wert des beanspruchten Gebäudes, den der Senat bereits in seinem Beschluss vom 17. April 1996 (BVerwG 7 B 344.95 ) mit 240 000 DM angenommen hat.
Zitierte Vorschriften
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