Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30.08.2006 – 7 B 57.06
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:300806B7B57.06.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2006 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den der Beklagte dem Rechtsvorgänger des Klägers gestützt auf § 95 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) aufgegeben hat, die unterirdische Durchleitung von Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage des Beigeladenen durch das vom Kläger später erworbene Grundstück zu dulden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage im Berufungsverfahren als unzulässig abgewiesen, weil der Rechtsvorgänger des Klägers den Duldungsbescheid habe bestandskräftig werden lassen und der Kläger sich diese eingetretene Bestandskraft entgegenhalten lassen müsse. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Seiner Beschwerde kann allenfalls entnommen werden, dass der Kläger die Frage geklärt wissen möchte, ob die Errichtung eines Pumpwerks und eines Stauraumkanals unter die Vorschrift des § 95 ThürWG fällt. Diese Frage verleiht der Rechtssache aber keine grundsätzliche Bedeutung im Verständnis von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die Antwort auf sie sich nach Landesrecht richtet und Fragen des Landesrechts im Revisionsverfahren nicht geklärt werden können (§ 137 Abs. 1 VwGO). Davon abgesehen ist die Frage ohnehin nicht klärungsfähig, weil das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, der Duldungsbescheid sei bestandskräftig. Er ist aus diesem Grund einer sachlichen Überprüfung entzogen. Hiergegen hat der Kläger Zulassungsgründe nicht vorgebracht.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 95 ThürWG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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