Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 29.10.2007 – 7 B 52.07
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:291007B7B52.07.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. September 2007 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes können nicht mit einer Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, sondern sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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