Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 27.06.2002 – 7 B 47.02
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:270602B7B47.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 176 089 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch beruht das angegriffene Urteil auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage bereits für unzulässig gehalten, und nur für den Fall, dass sie zulässig sein sollte, Ausführungen zu ihrer mangelnden Begründetheit hinzugefügt. Der Kläger zu 2 wendet sich mit seinen Revisionsgründen ausschließlich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur mangelnden Begründetheit der Klage, stellt aber die Hauptbegründung nicht infrage.
Zitierte Vorschriften
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