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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 18.07.2003 – 7 B 30.03

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:180703B7B30.03.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 30. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 000 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger beansprucht als Mitglied einer Erbengemeinschaft die Rückübertragung mehrerer Grundstücke an die Gemeinschaft, hilfsweise die Rückübertragung seiner erbrechtlichen Mitberechtigung, nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil die Grundstücke nicht von einer Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 VermG betroffen gewesen seien.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Der Senat verweist zur Begründung in vollem Umfang auf seine Ausführungen in seinem Beschluss vom 4. Juni 2003, mit dem er den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von weiteren Ausführungen ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 VermG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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