Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 28.11.2002 – 7 B 149.02
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:281102B7B149.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 30. Juli 2002 wird verworfen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 11. November 2002 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
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