Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 03.09.2003 – 7 B 105.02
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:030903B7B105.02.0
Tenor
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 44 738 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Äußerungen zur anteiligen Höhe des Kaufpreises für das Grundstück Reiferbahn 6 in Schwerin sind trotz Anfrage nicht eingegangen. Der Senat orientiert sich deshalb an dem Verkehrswert des bebauten Grundstücks in Höhe von 350 000 DM, der sich aus dem von der Beigeladenen zu 1 vorgelegten Gutachten vom 6. Juni 1996 ergibt. Hiervon ist entsprechend dem streitigen Miteigentumsanteil ein Betrag von 1/4 für den Streitwert zugrunde gelegt worden.
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