Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.12.2004 – 7 B 103.04
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:211204B7B103.04.0
Tenor
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 126 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
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