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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 – 7 A 6.09

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:160609B7A6.09.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 97 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 29. Mai 2009 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt der in dem außergerichtlichen Vergleich getroffenen Kostenübernahme durch die Beklagte. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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