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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 21.07.2009 – 7 A 5.08

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:210709B7A5.08.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Da die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist dieses entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dem entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Auch die Beteiligten haben in dem gerichtlichen Erörterungstermin am 10. Juni 2009 ausdrücklich erklärt, dass sie diese Kostenregelung für angemessen halten.

Randnummer 3

Die (endgültige) Festsetzung des Streitwerts entspricht der vorläufigen Festsetzung in dem Beschluss des Senats vom 30. September 2008.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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