Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.07.2008 – 6 PKH 8.08
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:160708B6PKH8.08.0
Tenor
Dem Kläger wird für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. November 2007 Rechtsanwältin H.-M. beigeordnet.
Gründe
Der Senat hat dem Kläger mit Beschluss vom 9. Juni 2008 Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. November 2007 gewährt. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers, deren Prozessvollmacht aus den in dem Beschluss vom 9. Juni 2008 genannten Gründen fortbesteht, hat mit Schreiben vom 1. Juli 2007 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts gestellt. Darin ist zugleich der konkludent gestellte Antrag auf Beiordnung im Beschwerdeverfahren zu sehen. Daher ordnet der Senat sie dem Kläger für das Verfahren über die Beschwerde bei (§ 166 VwGO, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die im selben Schreiben von dem Kläger persönlich erhobene „Rüge“ ist zurückzuweisen, weil der Senat den Beschluss vom 9. Juni 2008 seiner Prozessbevollmächtigten übermitteln musste, weil der Kläger ihr ausweislich der vorgelegten Prozessvollmacht auch für alle Nebenverfahren Vollmacht erteilt hatte.
Zitierte Vorschriften
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