Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.08.2009 – 6 PKH 21.09
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:110809B6PKH21.09.0
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren zum Aktenzeichen BVerwG 6 A 4.09 des beschließenden Senats Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H. aus Stuttgart beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Die nachgesuchte Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter kann ihm nicht beigeordnet werden, weil die Rechtsverfolgung aus den Gründen des in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses des Senats vom 11. August 2009 (Aktenzeichen: BVerwG 6 VR 2.09 ) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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