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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 20.04.2009 – 6 PKH 13.08

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:200409B6PKH13.08.0

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren zum Aktenzeichen BVerwG 6 A 3.08 des beschließenden Senats Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. aus U. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die nachgesuchte Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter kann ihm nicht beigeordnet werden, weil die Rechtsverfolgung aus den Gründen des in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses des Senats vom 25. August 2008 (Aktenzeichen: BVerwG 6 VR 2.08 ) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Zitierte Vorschriften

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