Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 05.10.2006 – 6 PB 14.06
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:051006B6PB14.06.0
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - vom 29. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 111 Abs. 3 Satz 1 HePersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass sich die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nach den Verhältnissen der Ausbildungsdienststelle im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beurteilt und nach diesem Zeitpunkt freiwerdende Arbeitsplätze somit nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 S. 37 ff. und vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 - PersR 2006, 308 m.w.N.).
2. Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Die Rüge, der angefochtene Beschluss sei nicht mit Gründen versehen, gehört nicht zu denjenigen Verfahrensrügen,
auf welche die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG gestützt werden kann.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 9 BPersVG
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