Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 28.05.2009 – 6 PB 12.09

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:280509B6PB12.09.0

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Personalvertretung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. März 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 87 Abs. 2 MVPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dass der Antragsteller den Beteiligten zu 1 derzeit weiterbeschäftigt, beruht darauf, dass die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Auflösungsentscheidung gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt (vgl. Beschluss vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 26 Rn. 6 m.w.N.). Dieser Umstand kann daher kein ernsthaftes Argument für die materielle Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sein.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 9 BPersVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BVerwG in 6 PB 12.09 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten