Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.08.2006 – 6 P 15.05
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:230806B6P15.05.0
Tenor
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
2. Die Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - vom 7. September 2005 sowie des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) - vom 14. Januar 2005 sind wirkungslos.
Gründe
Das Verfahren ist einzustellen, nachdem der Antragsteller es mit Schriftsatz vom 28. Juli 2006 in der Hauptsache für erledigt erklärt und der Beteiligte der Erledigung innerhalb der durch gerichtliche Verfügung vom 3. August 2006 gesetzten Frist nicht widersprochen hat (§ 111 Abs. 3 HPersVG i.V.m. § 83a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 95 Satz 4 ArbGG).
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 6 P 15.05 entschieden?“