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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 29.03.2006 – 6 C 16.06

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:290306B6C16.06.0

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Januar 2006 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisions-verfahren wird abgesehen.

Gründe

Randnummer 1

Die Revision ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht gemäß § 34 Satz 1 und 2 WPflG i.V.m. § 132 Abs. 1, § 135 VwGO vom Verwaltungsgericht zugelassen worden ist.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht erhoben.

Zitierte Vorschriften

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