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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 20.04.2011 – 6 B 69/10, 6 B 69/10 (6 C 11/11)

Revisionszulassung; Sanitätsdienst der Bundeswehr ein waffenloser Dienst?
Spruchkörper
6. Senat
Normenkette
§ 10 Abs 2 S 1 KDVG 2003, § 10 Abs 2 S 2 KDVG 2003, § 135 S 3 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 KDVG i.V.m. §§ 135 Satz 3, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob unter den Voraussetzungen, die das Verwaltungsgericht als wahr unterstellt und auf die es seine Entscheidung gestützt hat, noch davon ausgegangen werden kann, dass der Sanitätsdienst in der Bundeswehr ein waffenloser Dienst ist.

Randnummer 2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 10 KDVG

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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