Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 20.04.2011 – 6 B 69/10, 6 B 69/10 (6 C 11/11)
- Spruchkörper
- 6. Senat
- Normenkette
- § 10 Abs 2 S 1 KDVG 2003, § 10 Abs 2 S 2 KDVG 2003, § 135 S 3 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 KDVG i.V.m. §§ 135 Satz 3, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob unter den Voraussetzungen, die das Verwaltungsgericht als wahr unterstellt und auf die es seine Entscheidung gestützt hat, noch davon ausgegangen werden kann, dass der Sanitätsdienst in der Bundeswehr ein waffenloser Dienst ist.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 10 KDVG
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