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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 15.10.2008 – 6 B 68.08

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:151008B6B68.08.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. August 2008 wird verworfen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nur gegen die in der Verwaltungsgerichtsordnung ausdrücklich angeführten Entscheidungen zulässig. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Randnummer 2

Die Beschwerde ist darüber hinaus auch deswegen unzulässig, weil sie nicht der Vorschrift des § 67 Abs. 2, 4 VwGO genügt. Danach muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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