Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.07.2006 – 6 B 46.06
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:110706B6B46.06.0
Tenor
1. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in den Beschlüssen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2006 und vom 22. Mai 2006 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auch im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in den in der Beschlussformel genannten Beschlüssen ist unzulässig und daher zu verwerfen, weil diese jeweils nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 sowie § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG unanfechtbar ist. Darauf war der Prozessbevollmächtigte des Klägers sowohl in den angefochtenen Beschlüssen als auch noch durch das Schreiben des Berichterstatters des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2006 hingewiesen worden.
Zitierte Vorschriften
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