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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 11.07.2006 – 6 B 46.06

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:110706B6B46.06.0

Tenor

1. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in den Beschlüssen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2006 und vom 22. Mai 2006 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auch im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in den in der Beschlussformel genannten Beschlüssen ist unzulässig und daher zu verwerfen, weil diese jeweils nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 sowie § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG unanfechtbar ist. Darauf war der Prozessbevollmächtigte des Klägers sowohl in den angefochtenen Beschlüssen als auch noch durch das Schreiben des Berichterstatters des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2006 hingewiesen worden.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. dem Rechtsgedanken aus § 155 Abs. 4 VwGO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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