Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.01.2003 – 6 B 4.03
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:210103B6B4.03.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Dezember 2002 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
4. Die Streitwertbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Insoweit ist das Verfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller ist unabhängig davon, ob sie gemäß § 67 VwGO ordnungsgemäß vertreten sind, unzulässig und daher zu verwerfen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts kann gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Denn es handelt sich nicht um einen der dort genannten Fälle nach § 99 Abs. 2, § 133 Abs. 1 VwGO oder des § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG. Einer Prüfung, ob der Antragsteller R. G., der sich als "Prof. Jur." bezeichnet, Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt ist, bedarf es daher nicht.
Sollten die Antragsteller ihre Eingabe als "außerordentliche Beschwerde" verstanden wissen wollen, so wäre sie auch als solche unzulässig. Denn eine solche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist ebenfalls ausgeschlossen (Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 29.02 - NJW 2002, 2657).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 6 B 4.03 entschieden?“