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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 02.05.2007 – 6 B 39.06

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:020507B6B39.06.0

Tenor

1. Der Streitwertbeschluss vom 25. Oktober 2006 wird wie folgt geändert:

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 477,11 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Auf die als Anregung gemäß § 63 Abs. 3 GKG zu wertende Beschwerde des Klägerbevollmächtigten ist der im Beschluss vom 25. Oktober 2006 gemäß § 52 Abs. 2 GKG festgesetzte Auffangstreitwert zu ändern. Gegenstand des Rechtsstreits war die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren und die dran anknüpfende Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren und Auslagen in Höhe von 477,11 €. Der Antrag des Klägers betrifft somit eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt i.S.v. § 52 Abs. 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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