Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 28.05.2009 – 6 B 31.09
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:280509B6B31.09.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 9. März 2009 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Zwar ist das Rechtsmittel nicht dadurch unzulässig (geworden), dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach Einlegung der Beschwerde gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt hat, den Kläger nicht mehr zu vertreten. Denn nach § 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO erlangt die Kündigung des Prozessvertretungsvertrages in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung einer anderen gemäß § 67 Abs. 4 und 2 Satz 1 VwGO zur Prozessvertretung befugten Person rechtliche Wirksamkeit. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist damit befugt und verpflichtet geblieben, Verfügungen des Gerichts und Zustellungen für den Kläger entgegenzunehmen (vgl. dazu: Urteil vom 26. Januar 1978 - BVerwG 3 C 83.76 - BVerwGE 55, 193 <199 f.>; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 67 Rn. 27).
Der Senat hat allerdings keinen Anlass, mit seiner Entscheidung im Hinblick auf die mögliche Bestellung eines anderen Prozessvertreters durch den Kläger zuzuwarten. Denn die Beschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Kläger sie nicht innerhalb der durch § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Frist von zwei Monaten nach der Zustellung des angefochtenen Urteils begründet hat. Das Urteil ist dem Kläger am 14. März 2009 zugestellt worden, so dass die Frist am 14. Mai 2009 abgelaufen ist. Auf das Erfordernis einer fristgemäßen Begründung ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des verwaltungsgerichtlichen Urteils hingewiesen worden.
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