Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 01.04.2004 – 6 B 27.04
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:010404B6B27.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Januar 2004 wird verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde und die weiteren vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittel sind als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Zitierte Vorschriften
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