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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 23.05.2007 – 6 B 22.07

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:230507B6B22.07.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Die Klägerin hat ihre „Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit“ gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2007 mit Schriftsatz vom 18. Mai 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

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