Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.05.2007 – 6 B 22.07
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:230507B6B22.07.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Klägerin hat ihre „Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit“ gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2007 mit Schriftsatz vom 18. Mai 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
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